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Wenn aus Unfall Krankheit wird: Nicht die letzte UVG-Zahlung entscheidet

Ein Mitarbeitender erhält bis zu seinem Austritt Unfalltaggeld. Später hält derselbe Versicherer fest, die Beschwerden seien schon seit Monaten nicht mehr unfallbedingt gewesen. Für die Krankentaggeldversicherung sei es nun zu spät. Genau diese Konstellation beurteilte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. April 2026.

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Der Fall: Unfalltaggeld bis zum Austritt

Der Arbeitnehmer verunfallte am 7. Oktober 2022 und blieb vollständig arbeitsunfähig. Der Versicherer bezahlte Unfalltaggeld bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2023. Später erklärte er, der Status quo sine (Zustand, der sich aufgrund eines krankhaften Vorzustands auch ohne den Unfall schicksalsmässig eingestellt hätte) sei bereits Ende November 2022 erreicht gewesen. Ab dann seien die Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.

Die Arbeitgeberin meldete daraufhin einen Krankheitsfall ab 1. August 2023. Der Versicherer lehnte ab: Die KTG-Deckung habe mit dem Arbeitsverhältnis geendet. Besonders heikel war, dass derselbe Anbieter sowohl die Unfall- als auch die Krankentaggeldversicherung führte.

Das Bundesgericht liess diese zeitliche Trennung nicht gelten. Für die KTG ist massgebend, wann eine Krankheit tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Der Zeitpunkt, zu dem die Unfallversicherung ihre Zahlungen einstellt, ist dafür nicht entscheidend.

 

Das Urteil öffnet die Prüfung. Mehr aber nicht.

Das Urteil bedeutet nicht, dass zusätzlich Krankentaggeld geschuldet ist. Solange die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich unfallbedingt ist, kann für dieselbe Zeit kein zweites Taggeld verlangt werden. Der Arbeitnehmer muss vielmehr nachweisen, dass nach Erreichen des Status quo sine und noch während seiner Anstellung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Gelingt dieser Nachweis, bleiben Doppelzahlungen ausgeschlossen. Bereits ausgerichtete Unfalltaggelder sind anzurechnen. Das Bundesgericht hat den Fall deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen: Sie muss klären, ob ein KTG-Fall bereits vor dem Austritt eingetreten war. Die Grenze verläuft somit im medizinischen Verlauf – nicht zwischen zwei Dossiers beim Versicherer.

 

Für die HR-Abteilung zählt die Fallchronologie

Aus unserer Sicht darf die Personalabteilung bei längeren Unfallabsenzen nicht einfach auf eine UVG-Verfügung warten. Hinweise auf einen Status quo sine, degenerative Befunde oder andere unfallfremde Ursachen gehören früh auf den Tisch. Steht gleichzeitig ein Austritt bevor, wird die Zeit knapp.

Eine vorsorgliche KTG-Meldung schafft noch keinen Leistungsanspruch. Sie sorgt aber dafür, dass ein möglicher Risikoeintritt während der Kollektivdeckung geprüft werden kann. AVB, Meldefristen, Nachleistung und ein allfälliges Übertrittsrecht bleiben dabei massgebend.

Vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollten HR, Broker und Versicherer mit derselben Chronologie arbeiten: Unfall, medizinische Beurteilungen, möglicher Status quo sine, Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Austrittsdatum. Wer erst nach der letzten UVG-Zahlung mit der KTG-Prüfung beginnt, kann zu spät sein.

 

Unser Praxistipp

Zuerst ist zu klären, weshalb die Arbeitsunfähigkeit besteht. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Versicherung leisten muss.

 

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